Die Inanspruchnahme der Notenschutzregelungen für Legasthenie oder Lese- und Rechtschreibschwäche in der Oberstufe (Jgst. 10 – 12) wird im Abiturzeugnis vermerkt.
Wer dies vermeiden will, muss bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 den Antrag stellen, dass er die Regelungen für Legasthenie oder Lese- und Rechtschreibschwäche ab der Jahrgangsstufe 10 nicht mehr in Anspruch nehmen will.