Ausbildungsbeginn

Eine Ausbildung im Dualen System („Lehrstelle“) kann nach Absprache mit dem Ausbildungsbetrieb in vielen Fällen zum Ersten eines jeden Monats begonnen werden. Der Berufsschulbesuch sowie die Termine der Kammern für die Abschlussprüfungen bleiben davon unberührt.

Kindergeld

Kindergeld wird nach der Entlassung aus der Schule für eine Übergangszeit von bis zu vier Kalendermonaten gezahlt, wenn sich daran eine Berufsausbildung oder ein Studium anschließt. Die Kindergeldberechtigung bleibt auch erhalten, wenn eine Berufsausbildung wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Voraussetzung ist, dass trotz ernsthafter, nachweisbarer Bemühungen die Suche nach einem Studien- oder Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolglos verlaufen ist. Nähere Auskünfte erteilen die jeweils zuständigen Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit.
Weitere Informationen zu den Familienkassen und die jeweilige zuständige Dienststelle finden Sie hier:

web.arbeitsagentur.de

Auslandsaufenthalt

Für einen Schulbesuch im Ausland können Sie von der Schulleitung beurlaubt werden.

Die Zeit der Beurlaubung wird nicht auf die vierjährige Höchstausbildungsdauer der Oberstufe (Jahrgangsstufe 11, Q12, Q13) angerechnet. Die Q12 und Q13 dürfen durch einen Schulbesuch im Ausland grundsätzlich nicht unterbrochen werden.

Damit haben Sie folgende Möglichkeiten:

Sie können im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 11 eine Schule im Ausland besuchen und nach Ihrer Rückkehr und dem Bestehen der Jahrgangsstufe 11 in die Q12 vorrücken.

Sie können in der Jahrgangsstufe 11 ganzjährig oder nur im zweiten Halbjahr eine Schule im Ausland besuchen und anschließend auf Probe in die Q12 vorrücken.

Wenn Sie zwischen der bestandenen Jahrgangsstufe 11 und der Q12 ein Jahr lang eine Schule im Ausland besuchen, rücken Sie ohne Probezeit in die Q12 vor.

Wenn Sie im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 11 sowie im ersten Halbjahr des darauffolgenden Schuljahres eine Schule im Ausland besuchen und dann nach Ihrer Rückkehr das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 11 absolvieren, rücken Sie nach Bestehen der Jahrgangsstufe 11 ohne Probezeit in die Q12 vor. Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Fall nach Ihrer Rückkehr ein neues Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung wählen müssen.


Finanzielle Leistungen für den Schulweg

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht verpflichtet, Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 auf dem Schulweg zu befördern. Die Kosten der notwendigen Beförderung werden jedoch auf Antrag vom Landkreis oder der kreisfreien Stadt des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin bzw. des Schülers erstattet, soweit sie die Familienbelastungsgrenze von 490 Euro je Schuljahr übersteigen.

Die Familienbelastungsgrenze entfällt, d.h. die Fahrtkosten werden in voller Höhe erstattet, wenn

  • die bzw. der Unterhaltsleistende oder die Schülerin bzw. der Schüler Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, auf Arbeitslosengeld II oder auf Sozialgeld nach dem SGB II hat;
  • die bzw. der Unterhaltsleistende für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld hat.

Stipendien und Fördermöglichkeiten

  • Unter bestimmten Voraussetzungen vergeben staatliche und private Stiftungen, Gewerkschaften und Kirchen, aber auch Länder und Gemeinden Stipendien. Nähere Auskünfte dazu geben die Studienberatungsstellen der Universitäten und die Beratungslehrkräfte der Schulen. Entsprechende Hinweise und Adressen finden Sie im Handbuch Studienwahl (herausgegeben von der Stiftung für Hochschulzulassung und der Bundesagentur für Arbeit).
  • Das Bayerische Eliteförderungsgesetz (BayEFG) umfasst ein modernes Fördersystem für Studierende an bayerischen Hochschulen.
    Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Für die Aufnahme in das Max-Weber-Programm Bayern, ein studienbegleitendes Exzellenzprogramm, müssen Abiturientinnen und Abiturienten eine Abiturnote von mindestens 1,30 vorweisen und weitere Voraussetzungen (bestimmte Punktehürden in den Fächern und im W-Seminar sowie in der Abiturprüfung) erfüllen. Sie werden von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter bei den Ministerialbeauftragten für die Gymnasien vorgeschlagen. Kern des Max-Weber-Programms ist eine fachliche und persönlichkeitsbildende Förderung. Das schließt Mentorate und Tutorien ein und bietet den Stipendiatinnen und Stipendiaten die Teilnahme an Sommerakademien, Sprachkursen im Ausland und diversen Veranstaltungen wie Kurztagungen oder Soft-Skill-Seminaren. Finanzielle Unterstützung erfolgt durch die Förderung eines Auslandssemesters und als Geldzuwendung für eigenständige bildungsbezogene Aktivitäten.
    Hier finden Sie weitere Informationen zum Max-Weber-Programm.

Verschiedene Fördermöglichkeiten des Freistaats Bayern und anderer Institutionen


Stand: 27. März 2024

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